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§
1
Der
Verein wurde im Jahre 1905 als Musikverein Köndringen
gegründet
und hat seinen Sitz in Teningen, Ortsteil Köndringen.
Seit
1982 trägt der Verein den Namen „Musikverein Winzerkapelle
Köndringen
e.V.“ Die aktive Kapelle tritt unter dem Namen „Winzerkapelle
Köndringen“
auf.
§
2
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Der Verein will die Blasmusik pflegen, heimatliches Brauchtum
wahren,
die Mitglieder und Musiker desselben einander näherbringen. Der
Verein
will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musiker
fördern,
Nachwuchs heranbilden und das musikalische Niveau heben.
Der
Verein will die gemeinsamen Belange aller Mitglieder und Blasmusiker
nach
innen und außen so vertreten und fördern, daß jedes
Gewinnstreben
dabei ausgeschlossen ist. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Die
Ausbildung der Zöglinge und alle weiteren musikalischen
Bildungsangebote
sind direkt dem Verein unterstellt.
§
3
Der
Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
§
4
Alle
politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen sind
innerhalb
des Vereins ausgeschlossen.
§
5
Mitglied
aktiv und passiv kann jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung
geschieht
mündlich oder schriftlich beim geschäftsführenden
Vorstand,
welcher über die Aufnahme entscheidet. Durch die Anmeldung erkennt
der Gesuchsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung und die
jeweils
gültigen Ausbildungsrichtlinien als verbindlich an. Bei
Aufnahmeablehnung
ist dem Gesuchsteller spätestens 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung
ein schriftlicher Bescheid mitzuteilen. Ablehnungsbescheide
bedürfen
keiner Begründung.
§
6
Die
ausübenden Mitglieder, welche vor ihrer endgültigen Aufnahme
dem Musikdirigenten während einer 6-wöchigen Probezeit ihre
musikalische
Befähigung nachzuweisen haben, übernehmen die Verpflichtung
an
den Proben und Aufführungen regelmäßig teilzunehmen.
Jeder
haftet für die ihm
übergebenen
Instrumente, Noten, Uniform und sonstigen vereinseigenen
Gegenstände,
welche sich stets in einwandfreiem Zustand befinden müssen.
Beschädigungen
müssen vom aktiven Musiker selbst getragen werden. Über
Ausnahmen
in diesen Punkten entscheidet der Gesamtvorstand. Haftbar nach § 6
sind bei minderjährigen Mitgliedern die gesetzlichen
Vertreter.
§
7
Das
aktive Mitglied ist beitragsfrei. Der Beitrag für die passiven
Mitglieder
wird von der General-versammlung für das laufende
Geschäftsjahr
festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt 1/2-jährlich oder
jährlich
und ist im Voraus zu entrichten. Die Art und Weise des Beitragseinzuges
wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Jede
ordnungsgemäß
einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann, wenn es
die finanzielle Lage des Vereins erfordert, die Erhebung einer Umlage
beschließen.
§
8
Die
musikalische Leitung untersteht einem bezahlten Dirigenten.
§
9
Die
Sitzungen des Gesamtvorstandes finden je nach Bedarf auf Einladung
desselben
statt. Der Gesamtvorstand beschließt alle
Vereinsangelegenheiten,
insbesondere unterliegen seiner Entscheidung:
a)
Die Entschädigung des Dirigenten,
b)
die Festsetzung der Konzertprogramme
c)
die Anordnung der Proben
d)
die Anschaffung der Musikalien, Instrumente, Geräte usw.
e)
ausbrechende Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten
f)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen, sowie die
vereinseigenen Ehrungen.
g)
die Ausbildungsrichtlinien
§
10
Austritte
passiver Mitglieder aus dem Verein sind jeweils nur am Ende eines
Kalenderjahres
zulässig und bedürfen einer schriftlichen Erklärung,
welche
spätestens 4 Wochen vorher dem geschäftsführenden
Vorstand
einzureichen ist. Über Ausnahmen entscheidet der Gesamtvorstand.
Aktive
Mitglieder haben bei Ausscheiden – welches jederzeit möglich ist -
Instrumente, Noten, Uniform und sonstige vereinseigene Gegenstände
in einwandfreiem Zustand abzugeben. Der Vorstand kann einen
Ausschluß
beschließen, wenn
1.
ein passives Mitglied mit seinen Zahlungen, trotz erfolgter Mahnung,
länger
als einen
Halbjahresbeitrag im Rückstand bleibt;
2.
des weiteren kann Ausschluß erfolgen wegen Nichterfüllung
satzungsmäßiger
Verpflichtungen
oder Handlungen gegen die Interessen des Vereins und
3.
wegen unehrenhaften Verhaltens sowohl innerhalb als auch
außerhalb
des Vereins,
insbesondere bei gerichtlicher Bestrafung wegen gemeiner
Verbrechen
und Vergehen.
In diesem Falle ist der Ausschluß obligatorisch.
Die
Punkte 2 und 3 des § 10 gelten auch für aktive Mitglieder.
Über
den Ausschluß des beschuldigten Mitgliedes ist geheim
abzustimmen.
Es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Dem Ausgeschlossenen ist unter
Angabe
der Gründe der Ausschluß mitzuteilen.
§
11
Der
Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Dieser
besteht aus dem
1.
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechner und dem
Schriftführer.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand,
2 Vertretern der Jugend- und Ausbildungsleitung und 4 aktiven und 4
passiven
Beigeordneten, sowie einem aktiven Angehörigen der Jugendkapelle,
sofern eine besteht. Der geschäftsführende Vorstand hat bei
Sitzungen
des Gesamtvorstandes diesem jeweils Rechenschaft über seine
Tätigkeit
abzustatten. Zu einer Vorstandsitzung können Sachverständige
hinzu gezogen werden.
Der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) vertreten den
Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Jeder
ist
einzelvertretungsberechtigt.
§
12
Die
ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des
neuen Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt
öffentlich
im Mitteilungsblatt der Gemeinde, auswärtige Mitglieder werden
schriftlich
eingeladen.
Hierbei
erfolgt:
a)
Erstattung des Rechenschaftsberichts über das abgelaufene
Vereinsjahr,
wobei die auf Ende
Dezember abzuschließende Kassenrechnung
einschließlich
Vermögensaufstellung der
Sachwerte vorzulegen ist.
b)
Ernennung zweier Revisoren zur Prüfung der Jahresabrechnung.
Die
Revisoren dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein.
c)
Vornahme der erforderlichen Gesamtvorstandswahl, welche alle 2 Jahre
stattzufinden
hat. Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
d)
Erledigung etwaiger Anträge und Wünsche. Wünsche und
Anträge
müssen spätestens 3 Tage
vor der Generalversammlung schriftlich eingebracht werden.
Das
Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Zu
außerordentlichen Mitgliederversammlungen und
außerordentlichen
Hauptversammlungen werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen.
§
13
Der
Gesamtvorstand hat das Recht zur Einberufung außerordentlicher
Hauptversammlungen.
Er hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine
außerordentliche
Hauptversammlung zu berufen, sobald diese gleichzeitig von mindestens
zwanzig
Vereinsmitgliedern unter Angabe ihrer Anträge
schriftlich
verlangt wird.
§
14
Den
Vorsitz der Hauptversammlungen, außerordentlichen
Hauptversammlungen
und Gesamtvorstandssitzungen führt der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter
und bei deren Verhinderung das dienstälteste Mitglied des
geschäftsführenden
Vorstands.
§
15
Der
1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat bei Vereinsversammlungen,
Unterhaltungen oder Auflagen das Recht bzw. die Pflicht, sich
unanständig
benehmende oder ihre Umgebung in anderer unangenehmer Weise
störende
und belästigende Personen zur Ruhe zu mahnen. Dieser Mahnung hat
jedes
Mitglied Folge zu leisten. Wer einen wiederholten Ordnungsruf nicht
beachtet,
kann
zum
Verlassen der Gesellschaft genötigt werden, und vom 1.
Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter für eine bestimmte Zeit vom Besuch der
Versammlungen usw. ausgeschlossen werden.
§
16
Die
Hauptversammlung beschließt mittels einfacher Stimmenmehrheit,
wobei
die aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
Stimmrecht haben.
§
17
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder erfordert die einfache Stimmenmehrheit.
Wird
von einem stimmberechtigten Mitglied geheime Wahl beantragt, so ist
diesem
Antrag stattzugeben. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach
Vollendung
des 18. Lebensjahres. Diese Einschränkung gilt nicht für die
Wahl der Jugendleiter.
Der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) vertreten den
Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Jeder
ist
einzelvertretungsberechtigt.
§
18
Bei
Einzahlungen oder Abhebungen von Geldbeträgen vom Konto des
Vereins
sind jeweils die Unterschriften des Rechners oder des 1. Vorsitzenden
oder
im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter erforderlich.
§
19
Bei
allen Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie bei Mitgliederversammlungen
ist der Gang der Verhandlung in einem Protokoll niederzuschreiben und
vom
Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterschreiben. Das Protokoll muß jeweils die gefassten
Beschlüsse
wörtlich enthalten und ist in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung
vorzulegen.
§
20
Satzungsänderungen
können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
Hierüber
entscheidet die 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet
haben.
§
21
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierzu
sind die Stimmen von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Sind 10 aktive Mitglieder für den Fortbestand des
Vereins
muß dieser weiter geführt werden. Das Vermögen
muß
bei Auflösung einer Körperschaft des
öffentlichen
Rechts oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten
Körperschaft
zwecks Verwendung für die Pflege der Volks- und Blasmusik
i.S.V.§
2 dieser Satzung übergeben werden. In diesem Falle fällt das
Vereinsvermögen der Gemeinde Teningen zu, mit der Bestimmung,
solches
nicht zu veräußern, sondern einem etwa sich später noch
bildenden neuen Musikvereins
zu
übereignen.
§
22
Für
das Haus des Vereines ist eine Gebäudeversicherung
abzuschließen.
§
23
Diese
Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 2007
einstimmig
von den anwesenden Mitgliedern beschlossen.
Teningen-Köndringen,
den 20. Januar 2007
Der
Gesamtvorstand
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